
        Bei der Gründung eines nationalen Unternehmens spielt die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz
        der Aktionäre/Gesellschafter keine Rolle bei der Nationalität der Gesellschaft. Auch wenn alle 
        Aktionäre/Gesellschafter im Ausland wohnhaft sind, ist die Gesellschaft brasilianisch, solange sie 
        gemäß der brasilianischen Gesetzgebung errichtet wurde und hier ihren Sitz hat.
        Es besteht keine bevorzugte Behandlung des brasilianischen Unternehmens in Bezug auf das
        ausländische Unternehmen oder des brasilianischen Unternehmens mit teilweisem oder gesamten 
        ausländischem Kapital oder dem Unternehmen dessen Gesellschafter Ausländer sind.
        Sehr oft etablieren ausländische Investoren ihre lokale Präsenz durch ein eigenes in Brasilien
        gegründetes Unternehmen, das ihnen die direkte Kontrolle über dessen Aktivitäten, die 
        Geschäftsleitung und das Personalwesen ermöglicht. Bei einem eigenen Unternehmen besteht keine 
        Abhängigkeit eines lokalen Handelspartners.
        Abgesehen von den genannten Marktgegebenheiten und der Leitung, entscheiden sich die 
        ausländischen Investoren sich selbst als eine juristische Person in Brasilien zu etablieren anstatt 
        eine "Jointventure" einzugehen oder eine bereits bestehende lokale Gesellschaft zu kaufen, um so die 
        Fragen der steuer- und arbeitsrechtlichen  Aspekte dieser Transaktionen zu vermeiden.
        Die Maßnahmen sind sowohl im Ausland als auch in Brasilien durchzuführen. Auch in dieser Hinsicht 
        können wir Unternehmen und Privatpersonen, die sich für ein solches Verfahren interessieren, am 
        besten unterstützen. Unsere Mandanten müssen nicht persönlich in Brasilien sein, um Maßnahmen 
        dort durchzuführen. Unsere Vertretung ist vollständig für sie in Brasilien ohne ihre Anwesenheit vor Ort 
        tätig.